ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 1 von 11
§ 1 Geltung und Gesetzesbindung
§ 1 – Geltung und Gesetzesbindung
Gebühren in Euro werden nur für ausdrücklich in diesem Gesetz oder einem besonderen Gesetz genannte öffentliche Leistungen erhoben. Eine Behörde darf weder zusätzliche Gebührenarten noch frei gewählte Pauschalen einführen. Notwendiger Auslagenersatz ist nur gegen nachvollziehbaren Nachweis zulässig.
Gebühren in Euro werden nur für ausdrücklich in diesem Gesetz oder einem besonderen Gesetz genannte öffentliche Leistungen erhoben. Eine Behörde darf weder zusätzliche Gebührenarten noch frei gewählte Pauschalen einführen. Notwendiger Auslagenersatz ist nur gegen nachvollziehbaren Nachweis zulässig.