ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 9 von 15
§ 9 Auftragsverarbeitung
§ 9 – Auftragsverarbeitung
Ein beauftragter Dienstleister erhält nur notwendige Daten und dokumentierte Anweisungen. Aufgaben, Schutzmaßnahmen, Unterbeauftragung und Rückgabe oder Löschung bei Vertragsende werden in Textform festgelegt. Die verantwortliche Stelle bleibt für rechtmäßige Auswahl und Kontrolle zuständig.
Ein beauftragter Dienstleister erhält nur notwendige Daten und dokumentierte Anweisungen. Aufgaben, Schutzmaßnahmen, Unterbeauftragung und Rückgabe oder Löschung bei Vertragsende werden in Textform festgelegt. Die verantwortliche Stelle bleibt für rechtmäßige Auswahl und Kontrolle zuständig.