ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 7 von 15
§ 7 Rechtsschutz
§ 7 – Rechtsschutz
Betroffene können sich unentgeltlich beschweren und gerichtlichen Rechtsschutz verlangen. Behördliche Maßnahmen richten sich nach VwGO, private Unterlassungs- und Ersatzansprüche nach BGB und ZPO. Freie Bußgelder werden durch dieses Gesetz nicht eingeführt; Vollzug rechtmäßiger Aufsichtsanordnungen richtet sich nach LVwVG.
Betroffene können sich unentgeltlich beschweren und gerichtlichen Rechtsschutz verlangen. Behördliche Maßnahmen richten sich nach VwGO, private Unterlassungs- und Ersatzansprüche nach BGB und ZPO. Freie Bußgelder werden durch dieses Gesetz nicht eingeführt; Vollzug rechtmäßiger Aufsichtsanordnungen richtet sich nach LVwVG.