ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 6 von 15
§ 6 Aufsicht
§ 6 – Aufsicht
(1) Die Volksversammlung wählt einen unabhängigen Landesdatenschutzbeauftragten mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder für sechs Monate; der Landespräsident ernennt ihn.
(2) Er darf nicht zugleich eine von ihm beaufsichtigte Behörde oder ein beaufsichtigtes Unternehmen leiten.
(3) Er prüft Beschwerden, kann Auskunft und Abhilfe verlangen und rechtswidrige Verarbeitung nach Anhörung untersagen; besondere richterliche Geheimnisse bleiben geschützt.
(1) Die Volksversammlung wählt einen unabhängigen Landesdatenschutzbeauftragten mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder für sechs Monate; der Landespräsident ernennt ihn.
(2) Er darf nicht zugleich eine von ihm beaufsichtigte Behörde oder ein beaufsichtigtes Unternehmen leiten.
(3) Er prüft Beschwerden, kann Auskunft und Abhilfe verlangen und rechtswidrige Verarbeitung nach Anhörung untersagen; besondere richterliche Geheimnisse bleiben geschützt.