ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 5 von 15
§ 5 Sicherheit und Vorfälle
§ 5 – Sicherheit und Vorfälle
Verantwortliche begrenzen Zugriffe, schützen Passwörter und führen erforderliche Sicherungen und Zugriffsprotokolle. Erhebliche unbefugte Offenlegungen sind der Aufsicht unverzüglich, grundsätzlich binnen 48 Stunden nach Kenntnis, zu melden; gefährdete Betroffene werden verständlich informiert. Beweissicherung darf den Schaden nicht vergrößern.
Verantwortliche begrenzen Zugriffe, schützen Passwörter und führen erforderliche Sicherungen und Zugriffsprotokolle. Erhebliche unbefugte Offenlegungen sind der Aufsicht unverzüglich, grundsätzlich binnen 48 Stunden nach Kenntnis, zu melden; gefährdete Betroffene werden verständlich informiert. Beweissicherung darf den Schaden nicht vergrößern.