ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 4 von 15
§ 4 Betroffenenrechte
§ 4 – Betroffenenrechte
(1) Betroffene erhalten binnen sieben Tagen unentgeltlich Auskunft über ihre Daten, Zwecke, Quellen und Empfänger.
(2) Unrichtige Angaben sind zu berichtigen, unzulässige oder nicht mehr erforderliche Daten zu löschen; laufende gesetzliche Aufbewahrungspflichten rechtfertigen nur eine beschränkte weitere Speicherung.
(3) Eine Ablehnung ist konkret zu begründen.
(1) Betroffene erhalten binnen sieben Tagen unentgeltlich Auskunft über ihre Daten, Zwecke, Quellen und Empfänger.
(2) Unrichtige Angaben sind zu berichtigen, unzulässige oder nicht mehr erforderliche Daten zu löschen; laufende gesetzliche Aufbewahrungspflichten rechtfertigen nur eine beschränkte weitere Speicherung.
(3) Eine Ablehnung ist konkret zu begründen.