ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 3 von 15
§ 3 Sensible Angaben
§ 3 – Sensible Angaben
Gesundheitsdaten, vertrauliche Kommunikation und vergleichbar schutzwürdige Angaben dürfen nur bei besonderer gesetzlicher Erlaubnis oder ausdrücklicher zweckbezogener Einwilligung verarbeitet werden. Öffentliche Verfahren sollen erforderliche Daten anonymisieren oder schwärzen. Die öffentliche Bekanntheit einer Person begründet keine Befugnis zum Zugriff auf deren private Konten oder Kommunikation.
Gesundheitsdaten, vertrauliche Kommunikation und vergleichbar schutzwürdige Angaben dürfen nur bei besonderer gesetzlicher Erlaubnis oder ausdrücklicher zweckbezogener Einwilligung verarbeitet werden. Öffentliche Verfahren sollen erforderliche Daten anonymisieren oder schwärzen. Die öffentliche Bekanntheit einer Person begründet keine Befugnis zum Zugriff auf deren private Konten oder Kommunikation.