ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 2 von 15
§ 2 Grundsätze
§ 2 – Grundsätze
(1) Verarbeitung muss zweckgebunden, erforderlich, sachlich richtig und nachvollziehbar sein.
(2) Zulässig sind gesetzliche Aufgaben, notwendige Vertragserfüllung oder eine freiwillige bestimmte informierte Einwilligung.
(3) Eine Einwilligung kann für die Zukunft widerrufen werden; unnötige Daten dürfen nicht zur Voraussetzung öffentlicher Leistungen gemacht werden.
(1) Verarbeitung muss zweckgebunden, erforderlich, sachlich richtig und nachvollziehbar sein.
(2) Zulässig sind gesetzliche Aufgaben, notwendige Vertragserfüllung oder eine freiwillige bestimmte informierte Einwilligung.
(3) Eine Einwilligung kann für die Zukunft widerrufen werden; unnötige Daten dürfen nicht zur Voraussetzung öffentlicher Leistungen gemacht werden.