ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 14 von 15
§ 11c Datenübermittlung und Beweissicherung
§ 11c – Datenübermittlung und Beweissicherung
(1) Die Übermittlung an eine andere Stelle benötigt einen bestimmten zulässigen Zweck und eine eigene tragfähige Rechtsgrundlage; der gemeinsame Zugang zu einem technischen System genügt nicht. Empfänger und Umfang wesentlicher Übermittlungen werden nachvollziehbar dokumentiert.
(2) Bei streitiger Richtigkeit oder notwendiger Beweissicherung werden betroffene Daten soweit möglich gesperrt und gekennzeichnet. Sie dürfen währenddessen nur für den konkreten Sicherungszweck und zwingende gesetzliche Aufgaben genutzt werden.
(3) Gesetzlich erforderliche Aktenaufbewahrung rechtfertigt keinen allgemeinen fortdauernden Zugriff. Nach ihrem Ende gilt das Löschkonzept nach § 8.
(1) Die Übermittlung an eine andere Stelle benötigt einen bestimmten zulässigen Zweck und eine eigene tragfähige Rechtsgrundlage; der gemeinsame Zugang zu einem technischen System genügt nicht. Empfänger und Umfang wesentlicher Übermittlungen werden nachvollziehbar dokumentiert.
(2) Bei streitiger Richtigkeit oder notwendiger Beweissicherung werden betroffene Daten soweit möglich gesperrt und gekennzeichnet. Sie dürfen währenddessen nur für den konkreten Sicherungszweck und zwingende gesetzliche Aufgaben genutzt werden.
(3) Gesetzlich erforderliche Aktenaufbewahrung rechtfertigt keinen allgemeinen fortdauernden Zugriff. Nach ihrem Ende gilt das Löschkonzept nach § 8.