ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 13 von 15
§ 11b Risikoprüfung und automatisierte Entscheidungen
§ 11b – Risikoprüfung und automatisierte Entscheidungen
(1) Vor umfangreicher Verarbeitung sensibler Angaben oder systematischer Überwachung sind Zweck, Erforderlichkeit, Gefahren und Schutzmaßnahmen schriftlich zu prüfen. Nicht hinreichend begrenzbare erhebliche Risiken sind vor Beginn mit der Aufsicht zu klären.
(2) Entscheidungen mit erheblichen rechtlichen oder vergleichbaren Folgen dürfen nicht allein auf einer automatisierten Bewertung beruhen, soweit kein besonderes Gesetz dies mit wirksamen Schutzrechten erlaubt. Betroffene haben Anspruch auf eine verständliche Erläuterung der wesentlichen Gründe und echte Überprüfung durch eine entscheidungsbefugte Person.
(3) Eine menschliche bloße Bestätigung ohne eigene Prüfung genügt nicht. Entscheidungsbefugnisse nach DStG bleiben an diese Voraussetzungen und höherrangiges Recht gebunden.
(1) Vor umfangreicher Verarbeitung sensibler Angaben oder systematischer Überwachung sind Zweck, Erforderlichkeit, Gefahren und Schutzmaßnahmen schriftlich zu prüfen. Nicht hinreichend begrenzbare erhebliche Risiken sind vor Beginn mit der Aufsicht zu klären.
(2) Entscheidungen mit erheblichen rechtlichen oder vergleichbaren Folgen dürfen nicht allein auf einer automatisierten Bewertung beruhen, soweit kein besonderes Gesetz dies mit wirksamen Schutzrechten erlaubt. Betroffene haben Anspruch auf eine verständliche Erläuterung der wesentlichen Gründe und echte Überprüfung durch eine entscheidungsbefugte Person.
(3) Eine menschliche bloße Bestätigung ohne eigene Prüfung genügt nicht. Entscheidungsbefugnisse nach DStG bleiben an diese Voraussetzungen und höherrangiges Recht gebunden.