ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 12 von 15
§ 11a Information und gemeinsame Verantwortung
§ 11a – Information und gemeinsame Verantwortung
(1) Bei Erhebung werden verantwortliche Stelle, Verarbeitungszweck, Rechtsgrundlage, wesentliche Empfänger, vorgesehene Speicherdauer und Beschwerdemöglichkeit verständlich mitgeteilt. Bei späterem Zweckwechsel ist vor der weiteren Nutzung zu informieren, soweit keine konkrete besondere gesetzliche Ausnahme besteht.
(2) Bestimmen mehrere Stellen gemeinsam Zweck und wesentliche Mittel, legen sie ihre Zuständigkeiten nachvollziehbar fest. Betroffene können ihre Rechte gegenüber jeder beteiligten Stelle geltend machen; eine interne Aufgabenverteilung darf den Zugang nicht erschweren.
(1) Bei Erhebung werden verantwortliche Stelle, Verarbeitungszweck, Rechtsgrundlage, wesentliche Empfänger, vorgesehene Speicherdauer und Beschwerdemöglichkeit verständlich mitgeteilt. Bei späterem Zweckwechsel ist vor der weiteren Nutzung zu informieren, soweit keine konkrete besondere gesetzliche Ausnahme besteht.
(2) Bestimmen mehrere Stellen gemeinsam Zweck und wesentliche Mittel, legen sie ihre Zuständigkeiten nachvollziehbar fest. Betroffene können ihre Rechte gegenüber jeder beteiligten Stelle geltend machen; eine interne Aufgabenverteilung darf den Zugang nicht erschweren.