ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 11 von 15
§ 11 Beschwerdeverfahren
§ 11 – Beschwerdeverfahren
Die Aufsicht bestätigt Beschwerden binnen zwei Tagen und informiert binnen sieben Tagen über erste Bewertung oder weiteren Prüfbedarf. Anordnungen benennen Rechtsverstoß, Abhilfe und angemessene Frist; sofortiger Vollzug bedarf besonderer Begründung. Gerichtliche Tätigkeit in richterlicher Unabhängigkeit wird nicht inhaltlich durch Datenschutzaufsicht kontrolliert.
Die Aufsicht bestätigt Beschwerden binnen zwei Tagen und informiert binnen sieben Tagen über erste Bewertung oder weiteren Prüfbedarf. Anordnungen benennen Rechtsverstoß, Abhilfe und angemessene Frist; sofortiger Vollzug bedarf besonderer Begründung. Gerichtliche Tätigkeit in richterlicher Unabhängigkeit wird nicht inhaltlich durch Datenschutzaufsicht kontrolliert.