ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 10 von 15
§ 10 Unabhängigkeit der Aufsicht
§ 10 – Unabhängigkeit der Aufsicht
Der Datenschutzbeauftragte erhält angemessene sachliche Mittel und darf wegen vertretbarer Aufsichtsentscheidungen nicht frei abberufen werden. Vorzeitiges Amtsende setzt Rücktritt, Tod, festgestellte dauernde Unfähigkeit oder nachgewiesene schwere vorsätzliche Amtspflichtverletzung voraus; über strittige Enthebung entscheidet der LGH nach öffentlichem Recht.
Der Datenschutzbeauftragte erhält angemessene sachliche Mittel und darf wegen vertretbarer Aufsichtsentscheidungen nicht frei abberufen werden. Vorzeitiges Amtsende setzt Rücktritt, Tod, festgestellte dauernde Unfähigkeit oder nachgewiesene schwere vorsätzliche Amtspflichtverletzung voraus; über strittige Enthebung entscheidet der LGH nach öffentlichem Recht.