ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 1 von 15
§ 1 Geltung
§ 1 – Geltung
Öffentliche Stellen und private Organisationen verarbeiten personenbezogene Angaben nur nach diesem Gesetz und besonderen gesetzlichen Grundlagen. Der Schutz gilt unabhängig von Staatsangehörigkeit und Art der Datenspeicherung.
Öffentliche Stellen und private Organisationen verarbeiten personenbezogene Angaben nur nach diesem Gesetz und besonderen gesetzlichen Grundlagen. Der Schutz gilt unabhängig von Staatsangehörigkeit und Art der Datenspeicherung.