ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 9 von 12
§ 9 Abrechnung und Rückforderung
§ 9 – Abrechnung und Rückforderung
(1) Die Landeskasse führt Besoldungsakten und stellt eine nachvollziehbare Abrechnung bereit.
(2) Überzahlungen werden nach Anhörung durch begründeten Bescheid unter Beachtung des Vertrauensschutzes nach dem VwVfG zurückgefordert.
(3) Aufrechnung ist auf zehn Prozent der laufenden Bezüge begrenzt und bei Gefährdung des notwendigen Lebensunterhalts auszusetzen.
(4) Bei gutgläubigem Verbrauch sind Vertrauensschutz, Billigkeit und angemessene Raten zu prüfen; vorsätzliche Täuschung begründet keinen Vertrauensschutz.
(5) Unterzahlungen sind unverzüglich nachzuzahlen.
(6) Für erforderliche langfristige Besoldungs- und Überleitungsnachweise gelten § 9 Absatz 2 und 3 BeamtG sowie § 6a LVersorgG entsprechend. Dies gilt auch für Richter, Staatsanwälte und sonstige Berechtigte nach diesem Gesetz.
(1) Die Landeskasse führt Besoldungsakten und stellt eine nachvollziehbare Abrechnung bereit.
(2) Überzahlungen werden nach Anhörung durch begründeten Bescheid unter Beachtung des Vertrauensschutzes nach dem VwVfG zurückgefordert.
(3) Aufrechnung ist auf zehn Prozent der laufenden Bezüge begrenzt und bei Gefährdung des notwendigen Lebensunterhalts auszusetzen.
(4) Bei gutgläubigem Verbrauch sind Vertrauensschutz, Billigkeit und angemessene Raten zu prüfen; vorsätzliche Täuschung begründet keinen Vertrauensschutz.
(5) Unterzahlungen sind unverzüglich nachzuzahlen.
(6) Für erforderliche langfristige Besoldungs- und Überleitungsnachweise gelten § 9 Absatz 2 und 3 BeamtG sowie § 6a LVersorgG entsprechend. Dies gilt auch für Richter, Staatsanwälte und sonstige Berechtigte nach diesem Gesetz.