ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 8 von 12
§ 8 Auslagen und Amtsausstattung
§ 8 – Auslagen und Amtsausstattung
Notwendige nachgewiesene dienstliche Auslagen werden zusätzlich gegen Beleg ersetzt; private Kosten und doppelte Erstattungen sind ausgeschlossen. Diensträume, Arbeitsmittel und Fahrzeuge für dienstliche Zwecke sind keine persönlichen Bezüge. Zuständig ist die jeweilige Dienststelle; eigene Anträge sind von einer unbefangenen anderen Person zu entscheiden.
Notwendige nachgewiesene dienstliche Auslagen werden zusätzlich gegen Beleg ersetzt; private Kosten und doppelte Erstattungen sind ausgeschlossen. Diensträume, Arbeitsmittel und Fahrzeuge für dienstliche Zwecke sind keine persönlichen Bezüge. Zuständig ist die jeweilige Dienststelle; eigene Anträge sind von einer unbefangenen anderen Person zu entscheiden.