ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 7 von 12
§ 7 Erfahrungsstufen und besondere Zahlungen
§ 7 – Erfahrungsstufen und besondere Zahlungen
(1) In den Tabellen A und R gilt Stufe 1 bei Eintritt. Stufe 2 wird nach zwei, Stufe 3 nach fünf, Stufe 4 nach neun und Stufe 5 nach vierzehn vollen anrechenbaren Dienstjahren erreicht. Maßgeblich ist jeweils die gesamte anrechenbare Dienstzeit seit Eintritt einschließlich anerkannter Vordienstzeiten; die Zeiten werden nicht zusätzlich nacheinander abgeleistet.
a. Der Aufstieg erfolgt automatisch ab dem auf die erfüllte Wartezeit folgenden Tag und wird von der Landeskasse dokumentiert; eine politische Zustimmung ist nicht erforderlich.
b. Stufenlaufzeiten werden anhand der Personalakte nachgewiesen; Änderungen und Anrechnungen sind schriftlich festzuhalten.
(2) Gleichwertige nachgewiesene öffentliche Vordienstzeiten werden angerechnet; parallele Ämter zählen zeitlich nur einmal. Teilzeit, Krankheit und genehmigter bezahlter Urlaub zählen vollständig, unbezahlte Freistellung und nachgewiesenes unentschuldigtes Fernbleiben nicht. Parteizugehörigkeit, Abstimmungsverhalten und Urteilsinhalte beeinflussen den Aufstieg nicht.
(3) Bei Beförderung oder Wechsel innerhalb der Tabellen A und R bleibt die anerkannte Dienstzeit erhalten; die neue Gruppe wird mit der daraus folgenden Stufe gezahlt. Die Dauer eines ausschließlich nach Tabelle B/M/K vergüteten Amts begründet für sich allein keine richterliche oder fachliche Vordienstzeit. Erfahrung ersetzt keine Ernennung oder Beförderung.
(4) Leistungsprämien, Familien-, Gefahren- und sonstige Sonderzulagen bestehen nicht. Ihre Einführung erfordert ein Gesetz mit bestimmten Voraussetzungen und Beträgen; Ministerien dürfen keine freien Bonuszahlungen bewilligen.
(5) Gesetzlich übertragene zusätzliche Leitungsaufgaben sind bereits mit der jeweiligen Gruppe abgegolten. Eine dauerhafte Mehrbelastung ist durch rechtmäßige Änderung der Aufgaben oder gesetzliche Anpassung der Einstufung zu lösen.
(6) Auch Weihnachtsgeld, Abfindung, Pension und Übergangsgeld setzen eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage voraus. Aus früherer Amtsausübung allein entsteht kein lebenslanger Versorgungsanspruch.
(1) In den Tabellen A und R gilt Stufe 1 bei Eintritt. Stufe 2 wird nach zwei, Stufe 3 nach fünf, Stufe 4 nach neun und Stufe 5 nach vierzehn vollen anrechenbaren Dienstjahren erreicht. Maßgeblich ist jeweils die gesamte anrechenbare Dienstzeit seit Eintritt einschließlich anerkannter Vordienstzeiten; die Zeiten werden nicht zusätzlich nacheinander abgeleistet.
a. Der Aufstieg erfolgt automatisch ab dem auf die erfüllte Wartezeit folgenden Tag und wird von der Landeskasse dokumentiert; eine politische Zustimmung ist nicht erforderlich.
b. Stufenlaufzeiten werden anhand der Personalakte nachgewiesen; Änderungen und Anrechnungen sind schriftlich festzuhalten.
(2) Gleichwertige nachgewiesene öffentliche Vordienstzeiten werden angerechnet; parallele Ämter zählen zeitlich nur einmal. Teilzeit, Krankheit und genehmigter bezahlter Urlaub zählen vollständig, unbezahlte Freistellung und nachgewiesenes unentschuldigtes Fernbleiben nicht. Parteizugehörigkeit, Abstimmungsverhalten und Urteilsinhalte beeinflussen den Aufstieg nicht.
(3) Bei Beförderung oder Wechsel innerhalb der Tabellen A und R bleibt die anerkannte Dienstzeit erhalten; die neue Gruppe wird mit der daraus folgenden Stufe gezahlt. Die Dauer eines ausschließlich nach Tabelle B/M/K vergüteten Amts begründet für sich allein keine richterliche oder fachliche Vordienstzeit. Erfahrung ersetzt keine Ernennung oder Beförderung.
(4) Leistungsprämien, Familien-, Gefahren- und sonstige Sonderzulagen bestehen nicht. Ihre Einführung erfordert ein Gesetz mit bestimmten Voraussetzungen und Beträgen; Ministerien dürfen keine freien Bonuszahlungen bewilligen.
(5) Gesetzlich übertragene zusätzliche Leitungsaufgaben sind bereits mit der jeweiligen Gruppe abgegolten. Eine dauerhafte Mehrbelastung ist durch rechtmäßige Änderung der Aufgaben oder gesetzliche Anpassung der Einstufung zu lösen.
(6) Auch Weihnachtsgeld, Abfindung, Pension und Übergangsgeld setzen eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage voraus. Aus früherer Amtsausübung allein entsteht kein lebenslanger Versorgungsanspruch.