ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 6 von 12
§ 6 Dienstumfang und Fehlzeiten
§ 6 – Dienstumfang und Fehlzeiten
(1) Bei vorab festgelegtem Teilzeitumfang wird das Grundgehalt entsprechend gekürzt; Mandatsentschädigungen richten sich nach der Amtsausübung, nicht nach einzelnen Abstimmungen.
(2) Krankheit und genehmigter Urlaub kürzen Bezüge nicht.
(3) Unbezahlte Freistellung lässt den Anspruch für die festgelegten Tage ruhen.
(4) Unentschuldigtes vollständiges Fernbleiben kann nur nach dokumentierter Feststellung, Anhörung und begründetem Bescheid zu einem anteiligen Anspruchsverlust für die nachgewiesenen Tage führen; bloße geringe Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel, politische Opposition oder ein unerwünschtes Urteil genügen nicht.
(5) Richterliche Entscheidungsinhalte dürfen nicht als mangelnde Arbeitsleistung bewertet werden.
(1) Bei vorab festgelegtem Teilzeitumfang wird das Grundgehalt entsprechend gekürzt; Mandatsentschädigungen richten sich nach der Amtsausübung, nicht nach einzelnen Abstimmungen.
(2) Krankheit und genehmigter Urlaub kürzen Bezüge nicht.
(3) Unbezahlte Freistellung lässt den Anspruch für die festgelegten Tage ruhen.
(4) Unentschuldigtes vollständiges Fernbleiben kann nur nach dokumentierter Feststellung, Anhörung und begründetem Bescheid zu einem anteiligen Anspruchsverlust für die nachgewiesenen Tage führen; bloße geringe Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel, politische Opposition oder ein unerwünschtes Urteil genügen nicht.
(5) Richterliche Entscheidungsinhalte dürfen nicht als mangelnde Arbeitsleistung bewertet werden.