ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 5 von 12
§ 5 Mehrfachämter und Vertretung
§ 5 – Mehrfachämter und Vertretung
(1) Bei mehreren zulässig ausgeübten öffentlichen Ämtern wird nur der höchste zustehende Monatsbetrag gezahlt; niedrigere Bezüge und Mandatsentschädigungen werden nicht zusätzlich gewährt.
(2) Unvereinbarkeiten bleiben bestehen.
(3) Bei förmlich übertragener Vertretung eines höher besoldeten Amts wird für die tatsächlichen Vertretungstage der höhere Betrag anteilig gewährt.
(4) Ersatzrichter erhalten für förmlich zugewiesene Einsatztage anteilig die Besoldung des vertretenen Richteramts in ihrer persönlich erreichten Erfahrungsstufe; ohne anrechenbare Vordienstzeit gilt Stufe 1.
(5) Bei einer Vertretung nach Tabelle A oder R ist ebenfalls die persönliche Erfahrungsstufe maßgeblich.
(1) Bei mehreren zulässig ausgeübten öffentlichen Ämtern wird nur der höchste zustehende Monatsbetrag gezahlt; niedrigere Bezüge und Mandatsentschädigungen werden nicht zusätzlich gewährt.
(2) Unvereinbarkeiten bleiben bestehen.
(3) Bei förmlich übertragener Vertretung eines höher besoldeten Amts wird für die tatsächlichen Vertretungstage der höhere Betrag anteilig gewährt.
(4) Ersatzrichter erhalten für förmlich zugewiesene Einsatztage anteilig die Besoldung des vertretenen Richteramts in ihrer persönlich erreichten Erfahrungsstufe; ohne anrechenbare Vordienstzeit gilt Stufe 1.
(5) Bei einer Vertretung nach Tabelle A oder R ist ebenfalls die persönliche Erfahrungsstufe maßgeblich.