ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 3 von 12
§ 3 Bemessung und Einstufung
§ 3 – Bemessung und Einstufung
(1) Maßgeblich sind die rechtmäßig übertragenen Aufgaben und die Verantwortung des Amts. Gleiche Aufgaben sind unabhängig von Geschlecht, Herkunft, Parteizugehörigkeit und persönlichen Beziehungen gleich zu besolden.
(2) Die Dienststelle meldet Ernennung, Amtsbeginn, Dienstumfang und Änderungen unverzüglich der Landeskasse. Die Kasse erlässt einen begründeten Besoldungsbescheid mit Gruppe, Betrag und Anspruchszeitraum. Niemand entscheidet abschließend über seine eigene Einstufung.
(3) Eine höhere Gruppe setzt die tatsächliche rechtmäßige Übertragung der entsprechenden Aufgaben voraus; bloße Titeländerungen und rückwirkend erfundene Beförderungen begründen keinen Mehranspruch. Bei noch nicht ausdrücklich zugeordneten Tätigkeiten gilt die nach Aufgaben und Verantwortung vergleichbare A-Gruppe; oberhalb A10 bedarf ein zusätzliches Amt einer gesetzlichen Zuordnung.
(1) Maßgeblich sind die rechtmäßig übertragenen Aufgaben und die Verantwortung des Amts. Gleiche Aufgaben sind unabhängig von Geschlecht, Herkunft, Parteizugehörigkeit und persönlichen Beziehungen gleich zu besolden.
(2) Die Dienststelle meldet Ernennung, Amtsbeginn, Dienstumfang und Änderungen unverzüglich der Landeskasse. Die Kasse erlässt einen begründeten Besoldungsbescheid mit Gruppe, Betrag und Anspruchszeitraum. Niemand entscheidet abschließend über seine eigene Einstufung.
(3) Eine höhere Gruppe setzt die tatsächliche rechtmäßige Übertragung der entsprechenden Aufgaben voraus; bloße Titeländerungen und rückwirkend erfundene Beförderungen begründen keinen Mehranspruch. Bei noch nicht ausdrücklich zugeordneten Tätigkeiten gilt die nach Aufgaben und Verantwortung vergleichbare A-Gruppe; oberhalb A10 bedarf ein zusätzliches Amt einer gesetzlichen Zuordnung.