ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 2 von 12
§ 2 Anspruch und Auszahlung
§ 2 – Anspruch und Auszahlung
(1) Der Anspruch beginnt mit wirksamem Amts- oder Dienstantritt und endet mit dem Amts- oder Dienstende; eine gesetzlich angeordnete Geschäftsführung erhält ihn aufrecht.
(2) Die zuständige Landeskasse zahlt am Monatsanfang im Voraus, bei späterem Antritt unverzüglich anteilig.
(3) Bei Teilmonaten zählen Anspruchstage im Verhältnis zu den tatsächlichen Kalendertagen.
(4) Gesetzliche Abzüge müssen einzeln ausgewiesen werden; ohne Abgabengesetz erfolgt kein Abzug.
(5) Die Lohnsteuer wird nach § 7 des Landessteuergesetzes (LStG) einbehalten und abgeführt; sie wird auf die Einkommensteuer angerechnet.
(1) Der Anspruch beginnt mit wirksamem Amts- oder Dienstantritt und endet mit dem Amts- oder Dienstende; eine gesetzlich angeordnete Geschäftsführung erhält ihn aufrecht.
(2) Die zuständige Landeskasse zahlt am Monatsanfang im Voraus, bei späterem Antritt unverzüglich anteilig.
(3) Bei Teilmonaten zählen Anspruchstage im Verhältnis zu den tatsächlichen Kalendertagen.
(4) Gesetzliche Abzüge müssen einzeln ausgewiesen werden; ohne Abgabengesetz erfolgt kein Abzug.
(5) Die Lohnsteuer wird nach § 7 des Landessteuergesetzes (LStG) einbehalten und abgeführt; sie wird auf die Einkommensteuer angerechnet.