ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 12 von 12
§ 12 Übergang und Inkrafttreten
§ 12 – Übergang und Inkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft.
(2) Bereits rechtmäßig erworbene Ansprüche bleiben bestehen; höhere rechtmäßig vereinbarte Vertragsentgelte werden nicht gekürzt. Neue Besoldungsfestsetzungen erfolgen binnen sieben Tagen unter Anrechnung nachgewiesener Dienstzeiten.
(3) Bisher A2 zugeordneter allgemeiner Dienst wird mindestens A3, bisher A3 zugeordneter Fachdienst mindestens A6 und bisher A4 zugeordnete Leitung mindestens A9 zugeordnet; eine höhere sachgerechte Einstufung bleibt möglich.
(4) Neue Gruppenbezeichnungen dürfen bereits rechtmäßig zustehende laufende Bezüge nicht vermindern. Soweit nötig wird die Differenz als persönliche Ausgleichszulage bis zum Aufholen der neuen Tabellenbezüge fortgezahlt; sie ist eine gesetzliche Ausnahme von § 7 Absatz 4.
(5) Dieses Gesetz konkretisiert Artikel 48 des Grundgesetzes und den Besoldungsschutz des RichterG.
(6) Für die Umstellung auf die Stufenlaufzeiten nach Dienstjahren gilt ab dem 1. Januar 2027, frühestens ab dem Tag nach Verkündung der Änderung:
a. Rechtmäßig erreichte Erfahrungsstufen bleiben erhalten. Die neue Laufzeit darf laufende Tabellenbezüge nicht vermindern; Absatz 4 gilt entsprechend.
b. Nachgewiesene bisherige Dienstzeiten zählen mit ihrer tatsächlichen Dauer. Der nächste Aufstieg erfolgt, sobald die für die nächsthöhere Stufe erforderliche Gesamtdienstzeit erreicht ist; bereits verbrachte Dienstzeit wird nicht erneut begonnen oder künstlich vervielfacht.
c. Die zuständige Stelle erlässt binnen eines Monats einen nachvollziehbaren Überleitungsbescheid mit anerkannter Dienstzeit, geschützter Stufe und nächstem Aufstiegszeitpunkt. Bis dahin wird die bisher rechtmäßig zustehende Besoldung weitergezahlt.
(7) Die Aufnahme in die Gesetzessammlung ersetzt keine Verkündung.
(1) Das Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft.
(2) Bereits rechtmäßig erworbene Ansprüche bleiben bestehen; höhere rechtmäßig vereinbarte Vertragsentgelte werden nicht gekürzt. Neue Besoldungsfestsetzungen erfolgen binnen sieben Tagen unter Anrechnung nachgewiesener Dienstzeiten.
(3) Bisher A2 zugeordneter allgemeiner Dienst wird mindestens A3, bisher A3 zugeordneter Fachdienst mindestens A6 und bisher A4 zugeordnete Leitung mindestens A9 zugeordnet; eine höhere sachgerechte Einstufung bleibt möglich.
(4) Neue Gruppenbezeichnungen dürfen bereits rechtmäßig zustehende laufende Bezüge nicht vermindern. Soweit nötig wird die Differenz als persönliche Ausgleichszulage bis zum Aufholen der neuen Tabellenbezüge fortgezahlt; sie ist eine gesetzliche Ausnahme von § 7 Absatz 4.
(5) Dieses Gesetz konkretisiert Artikel 48 des Grundgesetzes und den Besoldungsschutz des RichterG.
(6) Für die Umstellung auf die Stufenlaufzeiten nach Dienstjahren gilt ab dem 1. Januar 2027, frühestens ab dem Tag nach Verkündung der Änderung:
a. Rechtmäßig erreichte Erfahrungsstufen bleiben erhalten. Die neue Laufzeit darf laufende Tabellenbezüge nicht vermindern; Absatz 4 gilt entsprechend.
b. Nachgewiesene bisherige Dienstzeiten zählen mit ihrer tatsächlichen Dauer. Der nächste Aufstieg erfolgt, sobald die für die nächsthöhere Stufe erforderliche Gesamtdienstzeit erreicht ist; bereits verbrachte Dienstzeit wird nicht erneut begonnen oder künstlich vervielfacht.
c. Die zuständige Stelle erlässt binnen eines Monats einen nachvollziehbaren Überleitungsbescheid mit anerkannter Dienstzeit, geschützter Stufe und nächstem Aufstiegszeitpunkt. Bis dahin wird die bisher rechtmäßig zustehende Besoldung weitergezahlt.
(7) Die Aufnahme in die Gesetzessammlung ersetzt keine Verkündung.