ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 11 von 12
§ 11 Haushalt und Anpassung
§ 11 – Haushalt und Anpassung
(1) Die Republik und die Kommunen veranschlagen ihre Bezüge im jeweiligen Haushalt; fehlende Haushaltsmittel beseitigen gesetzliche Ansprüche nicht.
(2) Änderungen der Beträge bedürfen eines Gesetzes und gelten grundsätzlich für die Zukunft.
(3) Richterbezüge dürfen während des Amts weder gezielt zur Einflussnahme noch durch eine besondere Kürzung allein für bereits amtierende Richter vermindert werden.
(4) Eine Rente, Pension oder Übergangsleistung entsteht durch dieses Gesetz nicht.
(1) Die Republik und die Kommunen veranschlagen ihre Bezüge im jeweiligen Haushalt; fehlende Haushaltsmittel beseitigen gesetzliche Ansprüche nicht.
(2) Änderungen der Beträge bedürfen eines Gesetzes und gelten grundsätzlich für die Zukunft.
(3) Richterbezüge dürfen während des Amts weder gezielt zur Einflussnahme noch durch eine besondere Kürzung allein für bereits amtierende Richter vermindert werden.
(4) Eine Rente, Pension oder Übergangsleistung entsteht durch dieses Gesetz nicht.