ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 10 von 12
§ 10 Rechtsschutz, Verjährung und Datenschutz
§ 10 – Rechtsschutz, Verjährung und Datenschutz
(1) Gegen Besoldungs- und Rückforderungsbescheide sind Widerspruch nach dem VwVfG und Klage nach der VwGO zulässig; für vertragliche Entgeltansprüche gilt die ZPO. Eilrechtsschutz bleibt möglich.
(2) Zahlungs- und Rückforderungsansprüche verjähren grundsätzlich nach drei Monaten ab Kenntnis von Anspruch und Anspruchsgegner, spätestens zwölf Monate nach Entstehung. Rechtzeitiger schriftlicher Zahlungsantrag oder Widerspruch hemmt den Ablauf bis zur Entscheidung zuzüglich sieben Tagen; gerichtliche Geltendmachung hemmt bis zum Verfahrensabschluss. Weitergehender Vertrauensschutz bleibt bestehen.
(3) Die Landeskasse veröffentlicht Besoldungsgruppen, gesetzliche Beträge und zusammengefasste Haushaltsausgaben. Persönliche Abrechnungen und Kontodaten sind vertraulich; gesetzliche Prüfungsrechte bleiben unberührt.
(1) Gegen Besoldungs- und Rückforderungsbescheide sind Widerspruch nach dem VwVfG und Klage nach der VwGO zulässig; für vertragliche Entgeltansprüche gilt die ZPO. Eilrechtsschutz bleibt möglich.
(2) Zahlungs- und Rückforderungsansprüche verjähren grundsätzlich nach drei Monaten ab Kenntnis von Anspruch und Anspruchsgegner, spätestens zwölf Monate nach Entstehung. Rechtzeitiger schriftlicher Zahlungsantrag oder Widerspruch hemmt den Ablauf bis zur Entscheidung zuzüglich sieben Tagen; gerichtliche Geltendmachung hemmt bis zum Verfahrensabschluss. Weitergehender Vertrauensschutz bleibt bestehen.
(3) Die Landeskasse veröffentlicht Besoldungsgruppen, gesetzliche Beträge und zusammengefasste Haushaltsausgaben. Persönliche Abrechnungen und Kontodaten sind vertraulich; gesetzliche Prüfungsrechte bleiben unberührt.