ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 1 von 12
§ 1 Geltung
§ 1 – Geltung
Dieses Gesetz regelt die Bezüge der Amtsträger, Richter, Beamten, Soldaten und Mandatsträger der Republik und ihrer Kommunen. Für vertraglich Beschäftigte gelten die Beträge bei gleichwertiger Tätigkeit als Mindestentgelt. Alle Beträge sind monatliche Bruttobeträge in Euro (€).
Dieses Gesetz regelt die Bezüge der Amtsträger, Richter, Beamten, Soldaten und Mandatsträger der Republik und ihrer Kommunen. Für vertraglich Beschäftigte gelten die Beträge bei gleichwertiger Tätigkeit als Mindestentgelt. Alle Beträge sind monatliche Bruttobeträge in Euro (€).