ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 8 von 9
§ 8 Aussonderung und Kontrolle
§ 8 – Aussonderung und Kontrolle
Rechtmäßige Löschung oder Vernichtung wird mit Aktenart, Zeitraum, Rechtsgrund und verantwortlicher Stelle dokumentiert, ohne dadurch gelöschte sensible Inhalte erneut aufzubewahren. Datenschutzaufsicht und Rechnungsprüfung behalten ihre gesetzlichen Befugnisse; das Archiv darf keine gerichtliche Sachentscheidung revidieren. Ablehnung von Zugang und sonstige behördliche Maßnahmen sind nach VwVfG und VwGO überprüfbar.
Rechtmäßige Löschung oder Vernichtung wird mit Aktenart, Zeitraum, Rechtsgrund und verantwortlicher Stelle dokumentiert, ohne dadurch gelöschte sensible Inhalte erneut aufzubewahren. Datenschutzaufsicht und Rechnungsprüfung behalten ihre gesetzlichen Befugnisse; das Archiv darf keine gerichtliche Sachentscheidung revidieren. Ablehnung von Zugang und sonstige behördliche Maßnahmen sind nach VwVfG und VwGO überprüfbar.