ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 6 von 9
§ 6 Auskunft und Berichtigung
§ 6 – Auskunft und Berichtigung
Betroffene können nach LDSG Auskunft und rechtmäßige Berichtigung verlangen. Bei historischen Originalen wird eine belegte Richtigstellung verknüpft, soweit die unveränderte Sicherung des Originals gesetzlich zulässig bleibt. Besteht kein rechtmäßiger Aufbewahrungszweck, sind personenbezogene Angaben zu löschen beziehungsweise wirksam zu anonymisieren; eine bloße Bezeichnung als Archiv ersetzt keinen Zweck.
Betroffene können nach LDSG Auskunft und rechtmäßige Berichtigung verlangen. Bei historischen Originalen wird eine belegte Richtigstellung verknüpft, soweit die unveränderte Sicherung des Originals gesetzlich zulässig bleibt. Besteht kein rechtmäßiger Aufbewahrungszweck, sind personenbezogene Angaben zu löschen beziehungsweise wirksam zu anonymisieren; eine bloße Bezeichnung als Archiv ersetzt keinen Zweck.