ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 5 von 9
§ 5 Geheimnisse und Zugang
§ 5 – Geheimnisse und Zugang
(1) Bereits öffentliche Unterlagen bleiben zugänglich.
(2) Für sonstige amtliche Informationen gilt IFG einschließlich seiner Fristen und Schutzgründe; die Verlagerung ins Archiv schafft keinen pauschalen neuen Ausschlussgrund.
(3) Vertrauliche persönliche Fallakten, Steuerdaten und richterliche Beratung werden nicht allein durch Zeitablauf öffentlich.
(4) Historische Auswertung erfolgt vorrangig anhand anonymisierter Bestände.
(1) Bereits öffentliche Unterlagen bleiben zugänglich.
(2) Für sonstige amtliche Informationen gilt IFG einschließlich seiner Fristen und Schutzgründe; die Verlagerung ins Archiv schafft keinen pauschalen neuen Ausschlussgrund.
(3) Vertrauliche persönliche Fallakten, Steuerdaten und richterliche Beratung werden nicht allein durch Zeitablauf öffentlich.
(4) Historische Auswertung erfolgt vorrangig anhand anonymisierter Bestände.