ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 4 von 9
§ 4 Bewertung und Übernahme
§ 4 – Bewertung und Übernahme
(1) Vor erlaubter Vernichtung prüft die zuständige Stelle, ob Unterlagen für Gesetzesnachweis, institutionelle Geschichte oder abschließende Rechenschaft dauerhaft benötigt werden.
(2) Personenbeziehbare Inhalte sind soweit möglich zu anonymisieren oder von dauerhaft erforderlichen Sachinformationen zu trennen.
(3) Archivinteresse allein hebt ein gesetzliches Löschgebot nicht auf; die Übernahme wird nach Umfang, Rechtsgrund und Zugriffsschutz protokolliert.
(1) Vor erlaubter Vernichtung prüft die zuständige Stelle, ob Unterlagen für Gesetzesnachweis, institutionelle Geschichte oder abschließende Rechenschaft dauerhaft benötigt werden.
(2) Personenbeziehbare Inhalte sind soweit möglich zu anonymisieren oder von dauerhaft erforderlichen Sachinformationen zu trennen.
(3) Archivinteresse allein hebt ein gesetzliches Löschgebot nicht auf; die Übernahme wird nach Umfang, Rechtsgrund und Zugriffsschutz protokolliert.