ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 3 von 9
§ 3 Aufbewahrung
§ 3 – Aufbewahrung
(1) Gesetze, Verkündungsnachweise, parlamentarische Beschlüsse und abschließende zusammengefasste Staatsrechnungen werden dauerhaft gesichert.
(2) Sonstige abgeschlossene Verwaltungsakten werden grundsätzlich zwölf Monate nach Abschluss aufbewahrt, soweit kein besonderes Gesetz eine andere Frist oder frühere Löschung verlangt.
(3) Insbesondere kürzere Löschpflichten des MeldeG und Schutzfristen der Fachgesetze gehen vor; laufende konkrete Rechtsverfahren rechtfertigen nur die dafür erforderliche weitere Sicherung.
(4) Für erforderliche Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsnachweise gelten § 9 BeamtG, § 9 Absatz 6 LBesG und § 6a LVersorgG; für Personenstandsregister gilt § 8a PStG. Die allgemeine Zwölfmonatsfrist darf diese besonderen Nachweispflichten nicht verkürzen. Entbehrliche Arbeitskopien werden hiervon nicht erfasst.
(1) Gesetze, Verkündungsnachweise, parlamentarische Beschlüsse und abschließende zusammengefasste Staatsrechnungen werden dauerhaft gesichert.
(2) Sonstige abgeschlossene Verwaltungsakten werden grundsätzlich zwölf Monate nach Abschluss aufbewahrt, soweit kein besonderes Gesetz eine andere Frist oder frühere Löschung verlangt.
(3) Insbesondere kürzere Löschpflichten des MeldeG und Schutzfristen der Fachgesetze gehen vor; laufende konkrete Rechtsverfahren rechtfertigen nur die dafür erforderliche weitere Sicherung.
(4) Für erforderliche Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsnachweise gelten § 9 BeamtG, § 9 Absatz 6 LBesG und § 6a LVersorgG; für Personenstandsregister gilt § 8a PStG. Die allgemeine Zwölfmonatsfrist darf diese besonderen Nachweispflichten nicht verkürzen. Entbehrliche Arbeitskopien werden hiervon nicht erfasst.