ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 2 von 9
§ 2 Aktenführung
§ 2 – Aktenführung
Ein Vorgang muss Eingang, Verantwortlichkeit, wesentliche Tatsachen, Entscheidungen, Rechtsgrundlagen und Abschluss erkennen lassen. Berichtigungen werden als neue zuordenbare Fassung dokumentiert. Originalbeschlüsse und gerichtliche Entscheidungen dürfen nicht durch spätere politische Zusammenfassungen ersetzt werden. Technische Sicherung, Rollen und Protokolle richten sich ergänzend nach DStG und LDSG.
Ein Vorgang muss Eingang, Verantwortlichkeit, wesentliche Tatsachen, Entscheidungen, Rechtsgrundlagen und Abschluss erkennen lassen. Berichtigungen werden als neue zuordenbare Fassung dokumentiert. Originalbeschlüsse und gerichtliche Entscheidungen dürfen nicht durch spätere politische Zusammenfassungen ersetzt werden. Technische Sicherung, Rollen und Protokolle richten sich ergänzend nach DStG und LDSG.