ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 1 von 9
§ 1 Zweck und Verantwortung
§ 1 – Zweck und Verantwortung
Amtliche Unterlagen werden vollständig, nachvollziehbar und gegen unbefugte Veränderung geschützt geführt. Das Innenministerium führt ein Landesarchiv für dauerhaft aufzubewahrende Unterlagen; Kommunen dürfen eigene gesicherte Archive betreiben. Die Übernahme und Nutzung personenbezogener Unterlagen richtet sich nach diesem Gesetz und dem Landesdatenschutzgesetz.
Amtliche Unterlagen werden vollständig, nachvollziehbar und gegen unbefugte Veränderung geschützt geführt. Das Innenministerium führt ein Landesarchiv für dauerhaft aufzubewahrende Unterlagen; Kommunen dürfen eigene gesicherte Archive betreiben. Die Übernahme und Nutzung personenbezogener Unterlagen richtet sich nach diesem Gesetz und dem Landesdatenschutzgesetz.