ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 8 von 11
§ 8 Öffentlichkeit und Daten
§ 8 – Öffentlichkeit und Daten
Soweit zum Schutz der jugendlichen Person erforderlich, wird die Verhandlung durch begründeten Beschluss nichtöffentlich geführt. Urteile werden in anonymisierter Form öffentlich verkündet. Personenbezogene Jugendakten dürfen nicht zu einer öffentlichen Bloßstellung verwendet werden.
Soweit zum Schutz der jugendlichen Person erforderlich, wird die Verhandlung durch begründeten Beschluss nichtöffentlich geführt. Urteile werden in anonymisierter Form öffentlich verkündet. Personenbezogene Jugendakten dürfen nicht zu einer öffentlichen Bloßstellung verwendet werden.