ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 7 von 11
§ 7 Untersuchungshaft
§ 7 – Untersuchungshaft
Es gelten StPO und der vorherige Richtervorbehalt. Das Gericht prüft besonders streng mildere Mittel, Reife und Belastung. Gesetzliche Höchstzeiten werden weder durch Jugendverfahren noch durch fehlendes Personal verlängert; Untersuchungshaft wird vollständig angerechnet.
Es gelten StPO und der vorherige Richtervorbehalt. Das Gericht prüft besonders streng mildere Mittel, Reife und Belastung. Gesetzliche Höchstzeiten werden weder durch Jugendverfahren noch durch fehlendes Personal verlängert; Untersuchungshaft wird vollständig angerechnet.