ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 6 von 11
§ 6 Geld- und Freiheitsstrafe
§ 6 – Geld- und Freiheitsstrafe
(1) Geldstrafen orientieren sich an eigenen tatsächlich verfügbaren Mitteln; Unterhaltsleistungen dürfen nicht pauschal abgeschöpft werden.
(2) Jugendstrafe ist gegenüber geeigneten erzieherischen Reaktionen nachrangig und setzt voraus, dass solche Maßnahmen wegen erheblicher Entwicklungsdefizite nicht ausreichen oder die Schwere der Schuld sie erfordert. Sie beträgt sechs Monate bis fünf Jahre, bei Verbrechen mit einer allgemeinen Höchststrafe von mehr als zehn Jahren höchstens zehn Jahre. Lebenslange Freiheitsstrafe ist ausgeschlossen.
(3) Jugendstrafen bis zu einem Jahr werden bei günstiger Entwicklungsprognose zur Bewährung ausgesetzt; bei Strafen von mehr als einem bis zu zwei Jahren ist Bewährung zulässig, wenn die Entwicklung keine Vollstreckung gebietet. Die Bewährungszeit beträgt zwei bis drei Jahre.
(1) Geldstrafen orientieren sich an eigenen tatsächlich verfügbaren Mitteln; Unterhaltsleistungen dürfen nicht pauschal abgeschöpft werden.
(2) Jugendstrafe ist gegenüber geeigneten erzieherischen Reaktionen nachrangig und setzt voraus, dass solche Maßnahmen wegen erheblicher Entwicklungsdefizite nicht ausreichen oder die Schwere der Schuld sie erfordert. Sie beträgt sechs Monate bis fünf Jahre, bei Verbrechen mit einer allgemeinen Höchststrafe von mehr als zehn Jahren höchstens zehn Jahre. Lebenslange Freiheitsstrafe ist ausgeschlossen.
(3) Jugendstrafen bis zu einem Jahr werden bei günstiger Entwicklungsprognose zur Bewährung ausgesetzt; bei Strafen von mehr als einem bis zu zwei Jahren ist Bewährung zulässig, wenn die Entwicklung keine Vollstreckung gebietet. Die Bewährungszeit beträgt zwei bis drei Jahre.