ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 5 von 11
§ 5 Erzieherische Reaktionen
§ 5 – Erzieherische Reaktionen
Bei geringer Schuld kann das Gericht mit Zustimmung des Jugendlichen eine Verwarnung, ein freiwilliges Ausgleichsgespräch oder eine angemessene Wiedergutmachungsvereinbarung anstelle einer Strafe vorsehen. Die Maßnahme muss erreichbar und verhältnismäßig sein; politische Bekenntnisse und entwürdigende Aufgaben sind ausgeschlossen.
Bei geringer Schuld kann das Gericht mit Zustimmung des Jugendlichen eine Verwarnung, ein freiwilliges Ausgleichsgespräch oder eine angemessene Wiedergutmachungsvereinbarung anstelle einer Strafe vorsehen. Die Maßnahme muss erreichbar und verhältnismäßig sein; politische Bekenntnisse und entwürdigende Aufgaben sind ausgeschlossen.