ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 4 von 11
§ 4 Verfahrensrechte
§ 4 – Verfahrensrechte
Belehrung, Gehör, Verteidigung und Beweisanträge richten sich nach StPO. Bei drohender Freiheitsstrafe oder Untersuchungshaft ist ein unabhängiger Pflichtverteidiger erforderlich. Eine geeignete gesetzliche Vertretung wird beteiligt, soweit dadurch keine konkrete erhebliche Gefährdung oder Interessenkollision entsteht.
Belehrung, Gehör, Verteidigung und Beweisanträge richten sich nach StPO. Bei drohender Freiheitsstrafe oder Untersuchungshaft ist ein unabhängiger Pflichtverteidiger erforderlich. Eine geeignete gesetzliche Vertretung wird beteiligt, soweit dadurch keine konkrete erhebliche Gefährdung oder Interessenkollision entsteht.