ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 3 von 11
§ 3 Zuständigkeit
§ 3 – Zuständigkeit
Jugendsachen werden bei den gewöhnlichen Gerichten durch im Geschäftsverteilungsplan benannte zuständige Richter behandelt. Der Rechtsweg führt über Amtsgericht, Landgericht und Oberlandesgericht; der LGH entscheidet nach LGG. Ein neues eigenständiges oberstes Jugendgericht besteht nicht.
Jugendsachen werden bei den gewöhnlichen Gerichten durch im Geschäftsverteilungsplan benannte zuständige Richter behandelt. Der Rechtsweg führt über Amtsgericht, Landgericht und Oberlandesgericht; der LGH entscheidet nach LGG. Ein neues eigenständiges oberstes Jugendgericht besteht nicht.