ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 2 von 11
§ 2 Verantwortlichkeit
§ 2 – Verantwortlichkeit
Jugendliche werden nur verantwortlich gemacht, wenn sie nach ihrer Entwicklung das Unrecht erkennen und nach dieser Einsicht handeln konnten. Zweifel sind durch schonende sachkundige Aufklärung zu klären. Die Tat muss einen bereits gesetzlich bestimmten Straftatbestand erfüllen.
Jugendliche werden nur verantwortlich gemacht, wenn sie nach ihrer Entwicklung das Unrecht erkennen und nach dieser Einsicht handeln konnten. Zweifel sind durch schonende sachkundige Aufklärung zu klären. Die Tat muss einen bereits gesetzlich bestimmten Straftatbestand erfüllen.