ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 10 von 11
§ 10 Rechtsmittel und Vollzug
§ 10 – Rechtsmittel und Vollzug
StPO, FStGB und StVollzG gelten ergänzend, soweit dieses Gesetz keine günstigeren Jugendregeln enthält. Rechtsmittel zugunsten des Jugendlichen dürfen bei alleiniger Einlegung keine Verschlechterung bewirken. Haft und andere Maßnahmen dürfen nur durch die gesetzlich zuständigen Stellen vollzogen werden.
StPO, FStGB und StVollzG gelten ergänzend, soweit dieses Gesetz keine günstigeren Jugendregeln enthält. Rechtsmittel zugunsten des Jugendlichen dürfen bei alleiniger Einlegung keine Verschlechterung bewirken. Haft und andere Maßnahmen dürfen nur durch die gesetzlich zuständigen Stellen vollzogen werden.