ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 1 von 11
§ 1 Geltung und Alter
§ 1 – Geltung und Alter
Dieses Gesetz gilt für Personen, die bei der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt sind. Unter Vierzehnjährige sind strafunmündig. Maßgeblich ist das Lebensalter im Zeitpunkt der Tat.
Dieses Gesetz gilt für Personen, die bei der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt sind. Unter Vierzehnjährige sind strafunmündig. Maßgeblich ist das Lebensalter im Zeitpunkt der Tat.