ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 9 von 10
§ 9 Register und dauerhafter Zugang
§ 9 – Register und dauerhafter Zugang
Aktiv zu veröffentlichende Informationen werden mit Datum und verantwortlicher Stelle auffindbar gehalten. Ältere amtliche Fassungen werden nicht spurlos durch aktuelle Texte überschrieben. Ein technischer Zugangsfehler ist durch einen geeigneten alternativen Übermittlungsweg zu beheben.
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