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Gesetze / IFG

IFG

Informationsfreiheitsgesetz der Republik Falkenberg (IFG)

Aus DRAFT FKB übernommen; noch nicht amtlich verkündet.

ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1 · Gültig ab: nicht angegeben

Inhaltsübersicht

§ 1Anspruch§ 2Antrag und Frist§ 3Schutzgründe§ 4Teilzugang§ 5Aktive Veröffentlichung§ 6Kosten und Rechtsschutz§ 7Abwägung und Nachweise§ 8Drittbeteiligung und Fristen§ 9Register und dauerhafter Zugang§ 10Inkrafttreten und Übergang

Fassungshistorie

Frühere Fassungen werden nicht überschrieben. Der Status beschreibt den Datenbankstand; rechtliche Wirksamkeit richtet sich nach der ordnungsgemäßen Verkündung und dem Inkrafttreten.

Fassung 1ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Verkündet: nicht angegeben · Gültig: nicht angegeben bis offen
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