ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 8 von 10
§ 8 Drittbeteiligung und Fristen
§ 8 – Drittbeteiligung und Fristen
Einzubeziehende Dritte erhalten eine angemessene, grundsätzlich dreitägige Stellungnahmefrist. Ihre bloße Ablehnung ersetzt keinen gesetzlichen Schutzgrund. Antragsteller werden über die Beteiligung und gegebenenfalls zulässige Fristverlängerung informiert.
Einzubeziehende Dritte erhalten eine angemessene, grundsätzlich dreitägige Stellungnahmefrist. Ihre bloße Ablehnung ersetzt keinen gesetzlichen Schutzgrund. Antragsteller werden über die Beteiligung und gegebenenfalls zulässige Fristverlängerung informiert.