ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 7 von 10
§ 7 Abwägung und Nachweise
§ 7 – Abwägung und Nachweise
Die Behörde muss die konkret erwartete Beeinträchtigung durch Offenlegung erläutern, ohne dabei das geschützte Geheimnis selbst preiszugeben. Pauschale Hinweise auf Sicherheit oder Datenschutz genügen nicht. Bereits rechtmäßig veröffentlichte Informationen können mit genauer erreichbarer Fundstelle nachgewiesen werden.
Die Behörde muss die konkret erwartete Beeinträchtigung durch Offenlegung erläutern, ohne dabei das geschützte Geheimnis selbst preiszugeben. Pauschale Hinweise auf Sicherheit oder Datenschutz genügen nicht. Bereits rechtmäßig veröffentlichte Informationen können mit genauer erreichbarer Fundstelle nachgewiesen werden.