ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 6 von 10
§ 6 Kosten und Rechtsschutz
§ 6 – Kosten und Rechtsschutz
Anträge und übliche digitale Auskünfte sind gebührenfrei; eine kostenpflichtige Sonderleistung bedarf eines besonderen Gebührengesetzes und vorheriger konkreter Kosteninformation. Gegen Verweigerung und Untätigkeit gelten VwVfG und VwGO. Der Datenschutzbeauftragte kann zu Datenschutzfragen beratend beteiligt werden.
Anträge und übliche digitale Auskünfte sind gebührenfrei; eine kostenpflichtige Sonderleistung bedarf eines besonderen Gebührengesetzes und vorheriger konkreter Kosteninformation. Gegen Verweigerung und Untätigkeit gelten VwVfG und VwGO. Der Datenschutzbeauftragte kann zu Datenschutzfragen beratend beteiligt werden.