ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 5 von 10
§ 5 Aktive Veröffentlichung
§ 5 – Aktive Veröffentlichung
Gesetze, Verordnungen, Haushalte, Vergabegrundsätze, Zuständigkeiten und allgemeine Verwaltungsvorschriften werden von Amts wegen zugänglich gemacht. Individuelle Steuer-, Gesundheits- und Personalakten werden nicht dadurch öffentlich. Das amtliche Gesetzblatt bleibt für verbindliche Verkündung maßgeblich.
Gesetze, Verordnungen, Haushalte, Vergabegrundsätze, Zuständigkeiten und allgemeine Verwaltungsvorschriften werden von Amts wegen zugänglich gemacht. Individuelle Steuer-, Gesundheits- und Personalakten werden nicht dadurch öffentlich. Das amtliche Gesetzblatt bleibt für verbindliche Verkündung maßgeblich.