ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 4 von 10
§ 4 Teilzugang
§ 4 – Teilzugang
(1) Schwärzung, Zusammenfassung und zeitlich befristete Zurückstellung gehen einer vollständigen Ablehnung vor.
(2) Geschützte Dritte werden soweit erforderlich angehört.
(3) Die Behörde nennt bei Ablehnung den jeweiligen Schutzgrund, dessen Umfang und gegebenenfalls einen späteren Zugangstermin.
(1) Schwärzung, Zusammenfassung und zeitlich befristete Zurückstellung gehen einer vollständigen Ablehnung vor.
(2) Geschützte Dritte werden soweit erforderlich angehört.
(3) Die Behörde nennt bei Ablehnung den jeweiligen Schutzgrund, dessen Umfang und gegebenenfalls einen späteren Zugangstermin.