ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 3 von 10
§ 3 Schutzgründe
§ 3 – Schutzgründe
Verweigert werden dürfen nur Informationen, deren Offenlegung konkret geschützte personenbezogene Daten, laufende Ermittlungen, erhebliche Sicherheitsinteressen oder nachgewiesene Geschäftsgeheimnisse verletzen würde. Politische Peinlichkeit, Kritik oder die Herkunft des Antragstellers sind keine Ablehnungsgründe. Bei überwiegendem öffentlichen Interesse sind mildere Offenlegungsmöglichkeiten besonders zu prüfen.
Verweigert werden dürfen nur Informationen, deren Offenlegung konkret geschützte personenbezogene Daten, laufende Ermittlungen, erhebliche Sicherheitsinteressen oder nachgewiesene Geschäftsgeheimnisse verletzen würde. Politische Peinlichkeit, Kritik oder die Herkunft des Antragstellers sind keine Ablehnungsgründe. Bei überwiegendem öffentlichen Interesse sind mildere Offenlegungsmöglichkeiten besonders zu prüfen.