ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 2 von 10
§ 2 Antrag und Frist
§ 2 – Antrag und Frist
(1) Ein Antrag bezeichnet die begehrte Information hinreichend bestimmbar; die Behörde hilft bei Unklarheiten.
(2) Sie bestätigt den Eingang und entscheidet grundsätzlich binnen sieben Tagen.
(3) Eine einmalige Verlängerung um höchstens sieben Tage ist bei konkret begründetem Umfang oder notwendiger Drittbeteiligung zulässig.
(1) Ein Antrag bezeichnet die begehrte Information hinreichend bestimmbar; die Behörde hilft bei Unklarheiten.
(2) Sie bestätigt den Eingang und entscheidet grundsätzlich binnen sieben Tagen.
(3) Eine einmalige Verlängerung um höchstens sieben Tage ist bei konkret begründetem Umfang oder notwendiger Drittbeteiligung zulässig.